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Pflegereform 2017 - Pflegestärkungsgesetz - PSG II

Am 1.1.2017 tritt das Pflegestärkungsgesetz PSG II in Kraft.


Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017

1.
Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt
2.
Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit, körperliche und geistige Einschränkungen werden gleichberechtigt berücksichtigt.
3.
Statt drei Pflegestufen gibt es fünf Pflegegrade
4.
Pflegebedürftige Menschen bekommen häufig mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung
5.
In der häuslichen Pflege gibt es ein größeres Leistungs-angebot und der Bedarf von Menschen mit dementieller Erkrankung wird besser berücksichtigt
6.
Die Möglichkeiten Kurzzeit- und Verhinderungspflege wahrzunehmen werden erweitert
7.
Die Pflegeberatung wird ausgebaut
8.
Entlastungsangebote für pflegende Angehörige werden erweitert

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Bisher basierte Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperlichen Aspekten. Menschen mit dementiellen Erkrankungen wurden daher – trotz ihres Hilfebedarfs – bei der Begutachtung zum Pflegebedarf nicht gleichwertig berücksichtigt.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erhebt die Selbständigkeit in wichtigen Bereichen, sowohl bezogen auf körperliche als auch auf geistige Fähigkeiten. So soll eingeschätzt werden, welche Unterstützung benötigt wird. Der zeitliche Umfang des Hilfebedarfs wird nicht mehr erfasst.

Begutachtungsverfahren und Kriterien

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Kriterien entscheidend:
1.
Mobilität: körperliche Beweglichkeit, wie zum Beispiel das Fortbewegen innerhalb der Wohnung
2.
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen, örtliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltag
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: nächtliche Unruhe, selbstschädigendes Verhalten, Abwehr pflegerischer Maßnahmen
4.
Selbstversorgung: sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken sowie die Toilette selbstständig nutzen
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Medikamente selbstständig einnehmen, eigenständige Arztbesuche, Einhalten von Diätvorschriften
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, mit anderen Menschen in Kontakt treten

Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen prüft diese Kriterien und legt anschließend die Einstufung in einen Pflegegrad fest. Dies geschieht mit Hilfe einer Punkteskala.



Pflegegrade statt Pflegestufen

Statt den bisherigen drei Pflegestufen gibt es ab dem 01.01.2017 fünf Pflegegrade. So sollen Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung genauer auf den individuellen Bedarf abgestimmt werden.


Wie kommen Pflegebedürftige von Pflegestufen zu Pflegegraden?

Alle Pflegebedürftigen, die bereits eine Pflegestufe haben, inklusive der Pflegestufe 0, müssen sich nicht neu begutachten lassen und auch keinen Antrag für die Überleitung in einen Pflegegrad stellen – dies geschieht ganz automatisch.

Wichtig ist: Jeder, der bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, bekommt diese auch zukünftig in mindestens gleicher Höhe. Niemand wird schlechter gestellt. Häufig erhalten Sie sogar weitaus höhere Leistungen.


Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade

Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz


Pflegestufe bis 31.12.2016
Pflegegrad ab 01.01.2017
I
2
II
3
III
4
Härtefall
5


Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegestufe bis 31.12.2016

Pflegegrad ab 01.01.2017
0 und eingeschränkter Alltagskompetenz
2
I und eingeschränkter Alltagskompetenz
3
II und eingeschränkter Alltagskompetenz
4
III und eingeschränkter Alltagskompetenz
5
Härtefall und eingeschränkter Alltagskompetenz
5

Die eingeschränkte Alltagskompetenz (häufig Demenz) bedeutet: Der Betroffene ist vom MDK auf seine geistigen Fähigkeiten hin begutachtet und eingestuft worden. Die kognitive Einschränkung ist im Bescheid der Pflegekasse zu der Pflegestufe gesondert ausgewiesen (§ 45a SGB XI). Diese Personen haben heute Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro.


Pflegesachleistungen
Einstufung 2016
Sachleistung
bisher
Einstufung und
Sachleistung ab 2017
Pflegestufe 0
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
231 €
Pflegegrad 2: 689 €
Pflegestufe I
(ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)
468 €
Pflegegrad 2: 689 €
Pflegestufe I
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
689€
Pflegegrad 3: 1.298€
Pflegestufe II
(ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.144€
Pflegegrad 3: 1.298€
Pflegestufe II
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.298 €
Pflegegrad 4: 1.612 €
Pflegestufe III
(ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.612 €
Pflegegrad 4: 1.612 €
Pflegestufe III
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.612 €
Pflegegrad 5: 1.995 €
Pflegestufe III und Härtefall
(mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.995 €
Pflegegrad 5: 1.995 €



Pflegegeld

Mit den höheren Beträgen können zusätzliche Leistungen (z.B. Betreuungsleistungen) in Anspruch genommen werden.
Einstufung 2016
Pflegegeld
bisher
Einstufung und
Pflegegeld ab 2017
Pflegestufe 0
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
123 €
Pflegegrad 2: 316 €
Pflegestufe I
(ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)
244 €
Pflegegrad 2: 316 €
Pflegestufe I
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
316 €
Pflegegrad 3: 545 €
Pflegestufe II
(ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)
458 €
Pflegegrad 3: 545 €
Pflegestufe II
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
545 €
Pflegegrad 4: 728 €
Pflegestufe III
(ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)
728 €
Pflegegrad 4: 728 €
Pflegestufe III
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
728 €
Pflegegrad 5: 901 €
Pflegestufe III und Härtefall
(mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)
728 €
Pflegegrad 5: 901 €



Was ändert sich in der ambulanten Pflege?

Künftig werden neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen (z.B. Unterstützung beim Essen oder Waschen) und Hilfen bei der Haushaltsführung (beim Einkaufen oder Kochen helfen) auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (wie gemeinsame Spaziergänge) als Regelleistung der Pflegeversicherung angeboten. Der Pflegebedürftige hat die freie Wahl welche Leistungen er wünscht.


Relevante Änderungen im Leistungskomplexsystem oder bei den Zeitleistungen:

Hier können Angaben des Pflegedienstes zu den neuen konkreten Leistungen eingetragen werden, wenn im Land bereits mit den Pflegekassen neue Leistungen bzw. Leistungskomplexe vereinbart wurden.


Der Leistungsbetrag für Bewohner ambulanter Wohngruppen erhöht sich auf 214 Euro im Monat.

Ergibt eine Prüfung durch den MDK, dass die Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe, für neue Bewohner ab 2017, ohne teilstationäre Pflege nicht sicherzustellen ist, können diese Bewohner auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen.




Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Möglichkeiten Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, werden ausgeweitet und flexibler gestaltet.

Kurzzeitpflege kann zukünftig acht – statt bisher vier – Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.

Die Leistungsbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungs-pflege können zudem aufeinander angerechnet werden – wenn Sie beispielsweise nicht den vollen Anspruch auf das eine aber mehr vom anderen benötigen.


Während einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen gewährt.

Während einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen gewährt.

Verhinderungspflege (1.612 Euro) kann aus dem Budget der Kurzzeitpflege um bis zu 806 Euro (50 % des Anspruchs) auf 2.418 Euro aufgestockt werden.




Tagespflege

Der Gesetzgeber fördert die Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Pflege in Kombination mit der Tagespflege besonders.

Besteht ein Pflegegrad, kann der pflegebedürftige Mensch Leistungen der Tagespflege in Anspruch nehmen.

In diesem Fall erhält sie/er die ambulanten Sachleistungsbeträge in gleicher Höhe noch einmal für die Tagespflege.


Die bisherigen erhöhten Leistungsbeträge für Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (insbesondere Demenz) sind in den Leistungen für die neuen Pflegegrade berücksichtigt.

Der sogenannte Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bisher 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro wird vereinheitlicht und beträgt ab 2017 pauschal 125,00 Euro. Sofern der Pflegebedürftige, nach der Überleitung von Pflegestufen 2016 in Pflegegrade 2017, nicht mindestens insgesamt die gleichen Leistungen erhält, greift der Bestandsschutz: Die Pflegekasse zahlt dann die Differenz.

Dieser Entlastungsbetrag von 125,00 Euro kann für die Leistungen der Tages-, Kurzzeit- und Nachtpflege sowie die neuen Entlastungsleistungen verwendet werden.




Leistungsbeträge Tagespflege

Sachleis-tungen für die Tagespflege

Sachleis-tungen für die Tagespflege

Veränderung absolut

Pflegestufe I
(ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)
468 €
Pflegegrad 2: 689 €
+ 221 €
Pflegestufe I
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
689 €
Pflegegrad 3: 1.298 €
+ 609 €
Pflegestufe II
(ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.144 €
Pflegegrad 3: 1.298 €
+ 154 €
Pflegestufe II
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.298 €
Pflegegrad 4: 1.612 € + 314 €
Pflegestufe III
(ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.612 €
Pflegegrad 4: 1.612 € +/- 0 €
Pflegestufe III
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.612 €
Pflegegrad 5: 1.995 € + 383 €



Pflegeberatung

Zukünftig kann auch jeder, der Sachleistungen der Pflegeversicherung erhält oder Pflegegeld bezieht, einen Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung in Anspruch nehmen. Bei Interesse können Sie sich an uns wenden.

Die Pflegebedürftigen/pflegenden Angehörigen haben Anspruch auf individuelle häusliche Schulungen und Pflegekurse (§ 45 SGB XI). In den Schulungen findet eine pflegepraktische Anleitung statt und es werden Kurse zu krankheitsspezifischen Themen angeboten. Die Pflegekassen sind verpflichtet, diese Schulungsangebote kostenlos anzubieten.

Bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit besteht die Möglichkeit sich kostenlos durch die Pflegekasse beraten zu lassen.



Was ändert sich für diejenigen, die ihre Angehörigen pflegen

Die Pflegeversicherung wird künftig für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege erbracht wird und welcher Pflegegrad vorliegt.

Bei der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung wird der Schutz für pflegende Angehörige ebenfalls erweitert.

Dieser greift, wenn Sie jemanden mit dem Pflegegrad 2 oder höher pflegen.



für fehlerhafte Angaben übernimmt der Webseitenbetreiber keine Haftung


Wenn Sie Fragen zur neuen Pflegereform oder Pflegebedürftigkeit haben helfen wir Ihnen gerne.
Bitte sprechen Sie uns an.
 
 
 
 

Ambulanter Pflegedienst Grimme
Bahnhofstr. 58-60
47178 Duisburg

Telefon: 0203-3984053
Telefax: 0203-39840550
24 Std.: 0176-83008489
E-Mail: pflegedienst-grimme@web.de
Internet: www.pflegedienst-grimme.de

 
 
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Pflegereform 2017 - Pflegestärkungsgesetz PSG II


Am 1.1.2017 tritt das Pflegestärkungsgesetz PSG II in Kraft.

1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt
2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit, körperliche und geistige Einschränkungen werden gleichberechtigt berücksichtigt.
3. Statt drei Pflegestufen gibt es fünf Pflegegrade
4. Pflegebedürftige Menschen bekommen häufig mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung
5. In der häuslichen Pflege gibt es ein größeres Leistungs-angebot und der Bedarf von Menschen mit dementieller Erkrankung wird besser berücksichtigt
6. Die Möglichkeiten Kurzzeit- und Verhinderungspflege wahrzunehmen werden erweitert
7. Die Pflegeberatung wird ausgebaut
8. Entlastungsangebote für pflegende Angehörige werden erweitert


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